§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Bedarf für die Warenbeschaffung und Durchführung der Warenbestellungen in der betriebsüblichen Kommunikationsform ermitteln,
  2. 2. Warenlieferungen überwachen und administrativ bearbeiten,
  3. 3. Waren übernehmen, kontrollieren, lagern und pflegen,
  4. 4. Ein marktorientiertes Sortiment von Büchern, anderen Medien und/oder Musikalien zusammenstellen und fachgerecht präsentieren,
  5. 5. Kunden bei der Produktauswahl beraten und Serviceleistungen anbieten,
  6. 6. Verkaufs- und Beratungsgespräche führen,
  7. 7. Bibliographieren und Recherchieren,
  8. 8. Arbeiten mit Datenbanken und Nachschlagewerken durchführen,
  9. 9. Bestellungen und Kundenaufträge entgegennehmen und abwickeln inklusive Rechnungslegung und Zahlungsverkehr,
  10. 10. Kundenreklamationen behandeln,
  11. 11. Administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  12. 12. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  13. 13. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Verkaufsgespräch, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003142

Dokumentnummer

NOR40049128

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