§ 2 Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Archiv- Bibliotheks- und Informationsassistent

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2004

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Medien, Informationen und Daten beschaffen und erwerben,
  2. 2. Medien, Informationen und Daten formal erfassen,
  3. 3. in Datenbanken und -netzen recherchieren,
  4. 4. Bestand ordnen, archivieren und Register erstellen,
  5. 5. technische Medienbearbeitung, Bestandspflege und Revision durchführen,
  6. 6. Entlehnvorgänge abwickeln,
  7. 7. Erstinformation für Benutzer geben,
  8. 8. administrative Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme durchführen,
  9. 9. an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung mitwirken,
  10. 10. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, warten und auswerten.

Schlagworte

Datennetz, Informationssystem

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20003791

Dokumentnummer

NOR40058780

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