§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 15 Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten. Wenn sich weniger als 15 Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch das Bundesministerium für Finanzen die Abhaltung des Lehrganges um längstens ein Jahr verschieben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zwei Monate vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008285

Dokumentnummer

NOR12096510

alte Dokumentnummer

N61973106020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)