§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 15 Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten. Wenn sich weniger als 15 Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch das Bundesministerium für Finanzen die Abhaltung des Lehrganges um längstens ein Jahr verschieben.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zwei Monate vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008285
Dokumentnummer
NOR12096510
alte Dokumentnummer
N61973106020
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