§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzurichten.
(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzusorgen.
(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen.
Schlagworte
Lehrgangsleiter, Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008349
Dokumentnummer
NOR12097639
alte Dokumentnummer
N61975108660
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