§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzurichten.

(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzusorgen.

(3) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen.

Schlagworte

Lehrgangsleiter, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008349

Dokumentnummer

NOR12097639

alte Dokumentnummer

N61975108660

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