§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa sechs Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesminister für Finanzen bestimmten Zeitraum abzuhalten. Wenn sich weniger als fünfzehn Kandidaten zur Ausbildung melden, kann jedoch der Bundesminister für Finanzen die Abhaltung des Lehrganges um längstens ein Jahr verschieben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008325

Dokumentnummer

NOR12096817

alte Dokumentnummer

N61974107340

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)