§ 2 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1976

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1986

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa 12 Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1986

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008372

Dokumentnummer

NOR12097938

alte Dokumentnummer

N61976151150

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