§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa neun Wochen zu dauern und ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten; er ist nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008323
Dokumentnummer
NOR12096739
alte Dokumentnummer
N61974106510
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