§ 2 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

Wirkungsbereich der Auktionshalle.

§ 2.

Der Wirkungsbereich der Auktionshalle erstreckt sich auf den Verkauf und die Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, sowie auf den Verkauf solcher Sachen, die auf Beschluß des zuständigen Gerichtes (§§ 6 und 7) von einem außerhalb des genannten Sprengels liegenden Orte zum Verkauf in die Auktionshalle überstellt werden.

Schlagworte

Kompetenz, Zuständigkeit, Fahrnisverkauf, Versteigerung, Veräußerung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026950

alte Dokumentnummer

N2196218566R

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