Wirkungsbereich der Auktionshalle.
§ 2.
Der Wirkungsbereich der Auktionshalle erstreckt sich auf den Verkauf und die Verwahrung von beweglichen körperlichen Sachen, die sich im Sprengel des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, befinden, sowie auf den Verkauf solcher Sachen, die auf Beschluß des zuständigen Gerichtes (§§ 6 und 7) von einem außerhalb des genannten Sprengels liegenden Orte zum Verkauf in die Auktionshalle überstellt werden.
Schlagworte
Kompetenz, Zuständigkeit, Fahrnisverkauf, Versteigerung, Veräußerung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026950
alte Dokumentnummer
N2196218566R
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