§ 2 Aufwandersatzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 551/2020, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2022 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20011758

Dokumentnummer

NOR40240016

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