§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 351/2018, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2020 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2020
Gesetzesnummer
20010850
Dokumentnummer
NOR40219635
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