§ 2 Aufwandersatzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.12.2019

§ 2.

(1)  Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2)  Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 351/2018, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2020 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

20010850

Dokumentnummer

NOR40219635

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