§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2018 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 18/2018, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2019 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2019
Gesetzesnummer
20010517
Dokumentnummer
NOR40210300
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