§ 2 Aufwandersatzverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 2.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 405/2016, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2018 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20010137

Dokumentnummer

NOR40200232

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