§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 404/2015, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2017 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2018
Gesetzesnummer
20009742
Dokumentnummer
NOR40188737
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