§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 404/2013, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des § 1, die vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.
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