§ 2.
Dieses Bundesgesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds in Kraft treten. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Zugleich treten das Bundesgesetz über einen bilateralen Kreditvertrag zwischen dem Internationalen Währungsfonds und der Oesterreichischen Nationalbank, BGBl. I Nr. 70/2010, sowie das Bundesgesetz über die Beteiligung Österreichs an den Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds, BGBl. I Nr. 64/1998, außer Kraft. Sie sind letztmalig auf Kredite anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vergeben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
20007047
Dokumentnummer
NOR40124082
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