§ 2 Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1974

§ 2.

Diese Verordnung ist anzuwenden,

  1. 1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1974 enden,
  2. 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004170

Dokumentnummer

NOR12045966

alte Dokumentnummer

N3197411797S

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