§ 2.
Diese Verordnung ist anzuwenden,
- 1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1974 enden,
- 2. wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1975.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004170
Dokumentnummer
NOR12045966
alte Dokumentnummer
N3197411797S
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