§ 2 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1987

Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (§ 7 idF BGBl. Nr. 238/1989)

§ 2.

(1) Der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist mit einem Durchschnittssatz von 31 vH des zum 1. Jänner des zu veranlagenden Kalenderjahres maßgebenden Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens - ausgenommen gärtnerisches Vermögen (§ 49 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 172/1971 und BGBl. Nr. 320/1977) - einschließlich der Einheitswertanteile der Zupachtungen, abzüglich der Einheitswertanteile der Verpachtungen zu ermitteln (Grundbetrag).

(2) Der Gewinn aus der Bewirtschaftung von Alpen, für die ein Vergleichswert gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 lit. b des Bewertungsgesetzes 1955 gesondert festgestellt wurde, ist mit dem Durchschnittssatz von 8 vH dieses Wertes zu ermitteln. Bei der Ermittlung des Grundbetrages (Abs. 1) scheidet der Vergleichswert der Alpbetriebe aus.

Schlagworte

landwirtschaftliches Vermögen

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004529

Dokumentnummer

NOR12049290

alte Dokumentnummer

N31987189610

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