Bezugszeitraum: 1986 bis 1988 (vgl. § 4)
§ 2.
(1) Der Gewinn aus gärtnerischen Betrieben ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit einem Durchschnittssatz von 70 vH der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Neben den mittels dieses Durchschnittssatzes berechneten Betriebsausgaben sind noch folgende Posten - ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1972) - als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
- 1. Der Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972) einschließlich des Arbeitgeberanteiles zur gesetzlichen Sozialversicherung, des Wohnbauförderungsbeitrages des Dienstgebers, des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 17/1970,
- 2. der Wert der Ausgedingslasten (Geld- und Sachleistungen). Die aus Sachleistungen bestehenden Ausgedingslasten sind gemäß § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen,
- 3. nicht unter Z 1 fallende Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen,
- 4. bezahlte Pachtzinsen und Schuldzinsen.
(2) Der Abzug der gemäß Abs. 1 ermittelten Betriebsausgaben darf nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen erfolgen. Weist der Steuerpflichtige die gesamten Betriebsausgaben aus dem gärtnerischen Betrieb nach, dann sind die Betriebsausgaben in nachgewiesener Höhe abzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10004480
Dokumentnummer
NOR12048947
alte Dokumentnummer
N3198711421F
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