§ 2.
(1) Arbeitsbücher, die auf Grund der im § 1 bezeichneten Vorschriften ausgestellt wurden und sich in Verwahrung von Dienstgebern befinden, sind von diesen den Dienstnehmern, soweit sie bei ihnen noch beschäftigt sind, auszuhändigen. Personen, deren Arbeitsbücher sich in Verwahrung eines Dienstgebers befinden, haben selbst dafür zu sorgen, daß ihnen das Arbeitsbuch ausgehändigt wird.
(2) Arbeitsbücher, die gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember 1955 nicht ausgehändigt werden konnten, sind vom Dienstgeber dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsamt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008155
Dokumentnummer
NOR12093367
alte Dokumentnummer
N6195527559L
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