§ 2 Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1978

§ 2.

Soweit eine Aufzeichnung den Inhalt mehrerer im § 1 genannter Aufzeichnungen enthält, ist die jeweils längste Aufbewahrungsfrist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10009460

Dokumentnummer

NOR12120463

alte Dokumentnummer

N7197831531L

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