Abschnitt II ‑ Errichtung neuer Kirchengemeinden und Bestellung der neuen Organe
§ 2.
Eine griechisch-orientalische Kirchengemeinde, die von Personen griechisch-orientalischen Bekenntnisses gebildet wird, erlangt durch staatliche Anerkennung Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich und genießt die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes, wenn
- a) der künftige Bestand der Kirchengemeinde und die Tradierung griechisch-orientalischen (orthodoxen) Glaubens- und Lehrgutes glaubhaft gemacht wird, worüber das Bundesministerium für Unterricht im Zweifelsfall ein Gutachten der griechisch-orientalischen Metropolis von Austria (§ 6) einholen kann,
- b) die Kirchengemeinde Satzungen besitzt, welche den Grundsätzen des § 8 dieses Bundesgesetzes entsprechen, und
- c) die neue Kirchengemeinde dem Bundesministerium für Unterricht die Errichtung und die satzungsgemäße Bestellung der neuen Organe angezeigt hat.
Schlagworte
Glaubensgut
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10009290
Dokumentnummer
NOR12118791
alte Dokumentnummer
N7196710570O
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