§ 2.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung des Außenhandelsförderungsbeitrags die für die Erhebung der Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme des § 30 lit. g des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, sinngemäß. Dabei ist der Ausfuhr die Einlagerung von Waren in ein Zollager oder ihre Verbringung in eine Zollfreizone gleichgestellt, sofern die Waren dadurch nach den zollrechtlichen Vorschriften ausländisch werden.
(2) Hinsichtlich des bei der Ausfuhr von Waren zu erhebenden Außenhandelsförderungsbeitrags entsteht, unbeschadet der bedingten Beitragsschuld im Ausgangsvormerkverkehr, die Beitragsschuld, wenn
- 1. nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die Abgabe von Sammelanmeldungen zugelassen ist, für den Begünstigten hinsichtlich der im vorangegangenen Zeitraum ausgeführten Waren mit Beginn des Tages, an dem die Sammelanmeldung für diesen Zeitraum abzugeben ist;
- 2. nach den zollgesetzlichen Bestimmungen die Nachhineinzahlung des Zolles durch den Anmelder oder den Versender der Waren zugelassen ist, für jenen der beiden, dessen Bewilligung zur Nachhineinzahlung in der Anmeldung angeführt ist, mit der Freigabe der Waren durch das Zollamt zur Ausfuhr;
- 3. die Voraussetzungen der Z 1 und 2 nicht zutreffen, für den, der die Anmeldung abgibt, mit der Stellung von Waren zur Abfertigung, wobei die Entrichtung in Stempelmarken zu erfolgen hat;
- 4. durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Anmeldung bewirkt wird, daß der Beitrag nicht oder zu niedrig festgesetzt oder in Stempelmarken entrichtet wird, für den, der bei richtiger Erklärung Beitragsschuldner geworden wäre, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Betrages mit der Freigabe der Waren durch das Zollamt zur Ausfuhr.
(3) Über die sich aus der sinngemäßen Anwendung der Zollvorschriften ergebenden Abgabenbefreiungen hinaus sind vom Außenhandelsförderungsbeitrag befreit:
- a) Waren, deren Wert je Sendung zusammen 5 000 S nicht übersteigt;
- b) Waren, die im Reiseverkehr eingeführt oder ausgeführt werden und nicht zum Handel bestimmt sind;
- c) Waren, die in Briefsendungen, einschließlich Wertbriefen, im Sinn der Postvorschriften eingeführt oder ausgeführt werden;
- d) zollpflichtige Vorräte von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln.
(4) Weiters sind von dem bei der Ausfuhr zu erhebenden Außenhandelsförderungsbeitrag Waren befreit, auf die sinngemäß die Voraussetzungen für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit nach völkerrechtlichen Vereinbarungen zutreffen, sowie ausländische Rückwaren im Sinn des § 43 des Zollgesetzes 1955.
(BGBl. Nr. 484/1981, Art. I Z 1)
(5) Wird nach § 45 des Zollgesetzes 1955 eine Zollvergütung gewährt, so ist der bei der Ausfuhr der Waren zu erhebende Außenhandelsförderungsbeitrag insoweit nicht zu erheben oder, wenn er schon erhoben wurde, zu erstatten, als er den Betrag übersteigt, der in einem vergleichbaren aktiven Veredelungsverkehr zu entrichten gewesen wäre.
(6) Im Ausgangsvormerkverkehr und im Zwischenauslandsverkehr ist für den Außenhandelsförderungsbeitrag keine Sicherheit zu leisten.
Zollgesetz 1955 wiederverlautbart: Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2018
Gesetzesnummer
10004415
Dokumentnummer
NOR12048371
alte Dokumentnummer
N3198422149S
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