§ 2 Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

§ 2.

Die ärztliche Untersuchung im Sinne des § 1 umfaßt eine Röntgenuntersuchung der Lunge. Bei Schwangeren ist die ärztliche Untersuchung in einer sonstigen geeigneten Weise (Tine-Test) durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

10008735

Dokumentnummer

NOR12104887

alte Dokumentnummer

N6199013429J

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