§ 2
§ 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
- 1. Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
- 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
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