§ 2 Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.1998

§ 2.

(1) Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um

  1. 1. Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
  2. 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.

(2) Ab 1. August 1995 dürfen Arzneispezialitäten zur parenteralen Anwendung, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1998

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010581

Dokumentnummer

NOR12141983

alte Dokumentnummer

N8199811926U

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