§ 2.
(1) Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen ab 1. Jänner 1992 nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
- 1. Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
- 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
(2) Ab 1. August 1995 dürfen Arzneispezialitäten zur parenteralen Anwendung, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1998
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010581
Dokumentnummer
NOR12141983
alte Dokumentnummer
N8199811926U
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