§ 2.
Bei der Herstellung und Prüfung können auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benützt werden, als im Arzneibuch beschrieben sind, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft gewährleistet ist, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den im Arzneibuch beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010594
Dokumentnummer
NOR12135057
alte Dokumentnummer
N8199010103L
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