§ 2 Arzneibuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1990

§ 2.

Bei der Herstellung und Prüfung können auch andere Methoden angewandt und andere Geräte benützt werden, als im Arzneibuch beschrieben sind, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft gewährleistet ist, daß die gleichen Ergebnisse wie mit den im Arzneibuch beschriebenen Methoden und Geräten erzielt werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010594

Dokumentnummer

NOR12135057

alte Dokumentnummer

N8199010103L

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