§ 2 Apothekerkammergesetz 2001

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.2008

Wirkungskreis

§ 2.

(1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Standesehre zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.

(2) Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben der Berufsvertretung gemäß Abs. 1 ist die Apothekerkammer insbesondere berufen,

  1. 1. Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,
  2. 2. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,
  3. 3. die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten,
  4. 4. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,
  5. 5. die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen zu vertreten,
  6. 6. die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,
  7. 7. an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken,
  8. 8. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arzneimittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,
  9. 9. Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Herstellerbeziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- beziehungsweise Warenhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabebestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,
  10. 10. bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,
  11. 11. Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen und Leitlinien zu erstellen,
  12. 12. Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Mitglieder zu führen,
  13. 13. Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und sonstige Bescheinigungen auszustellen,
  14. 14. in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,
  15. 15. nähere Vorschriften über die Berufsausübung und über die Wahrung des Standesansehens zu erlassen,
  16. 16. Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,
  17. 17. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung abzuschließen,
  18. 18. auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,
  19. 19. gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apothekerkammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des §5 GSVG, BGBl. Nr.560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,
  20. 20. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und
  21. 21. die Mitglieder zu informieren und zu beraten.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Apothekerkammer insbesondere

  1. 1. die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,
  2. 2. die Ausstellung von Apothekerausweisen nach Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf,
  3. 3. die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,
  4. 4. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
  5. 5. die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Apothekerkammer durch Gesetz übertragen werden.

(4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der der Apothekerkammer übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997.

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