§ 2 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

§ 2.

Bei der Einfuhr von Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind, ist ein Antidumpingzoll zu erheben, wenn die Einfuhr dieser Waren eine bedeutende Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges verursacht oder zu verursachen droht oder die Errichtung eines Wirtschaftszweiges, dessen baldiger Aufbau vorgesehen ist, erheblich verzögert.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048527

alte Dokumentnummer

N3198518208R

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