§ 2 Anti-Mogelpackungs-Gesetz

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Pflicht zur Kennzeichnung

§ 2.

(1) Unternehmer des Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels haben in den Betriebsstätten nach Maßgabe von § 1 und § 3 Waren im Falle einer Verringerung der Menge bei augenscheinlich gleichbleibender Verpackungsgröße, welche zu einem Anstieg des Preises pro Maßeinheit führt, für einen Zeitraum von 60 Tagen ab dem Datum des erstmaligen Angebots der Ware in der jeweiligen Betriebsstätte in seiner verringerten Menge, zu kennzeichnen. Diese Pflicht gilt nicht, wenn der Preis pro Maßeinheit unter drei Prozent angestiegen ist. Diese Pflicht gilt ebenso nicht, sofern eine Kennzeichnung über die Tatsache der Verringerung der Menge ohnehin bereits sichtbar und leserlich an der Verpackung angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 1 gilt nur für Waren, für die nach § 10a Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder aufgrund einer Verordnung auf Grundlage des § 10c Abs. 1 bis Abs. 3 Preisauszeichnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung besteht und welche vorverpackt angeboten werden.

(3) Die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 1 gilt unabhängig davon, ob zusätzlich zur Füllmengenverringerung die Ware in einer geänderten Aufmachung zum Verkauf angeboten wird, wenn die aktuelle Aufmachung geeignet ist, beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, es handle sich weiterhin um die vor der Füllmengenverringerung angebotene Ware.

(4) Die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Waren, die im Rahmen von Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zum Verkauf angeboten werden.

Schlagworte

Lebensmittelhandel, Ferngeschäft

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

20013127

Dokumentnummer

NOR40276737

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