Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.
§. 2.
Jede den Bestimmungen des §. 1 zuwiderlaufende Veräußerung der Gewinnsthoffnung von Losen ist verboten und ihre Erfüllung kann nicht gerichtlich gefordert werden. Doch bleibt Derjenige, welcher einen Andern dießfalls getäuscht oder aus schuldbarer Unwissenheit oder Nachlässigkeit verkürzt oder aus dessen Schaden Nutzen gezogen hat, dafür nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025
Gesetzesnummer
10001670
Dokumentnummer
NOR12019801
alte Dokumentnummer
N2186212774R
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