§ 2 Anlehenslose - Promessengeschäft

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1863

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852.

§. 2.

Jede den Bestimmungen des §. 1 zuwiderlaufende Veräußerung der Gewinnsthoffnung von Losen ist verboten und ihre Erfüllung kann nicht gerichtlich gefordert werden. Doch bleibt Derjenige, welcher einen Andern dießfalls getäuscht oder aus schuldbarer Unwissenheit oder Nachlässigkeit verkürzt oder aus dessen Schaden Nutzen gezogen hat, dafür nach den bestehenden Gesetzen verantwortlich.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025

Gesetzesnummer

10001670

Dokumentnummer

NOR12019801

alte Dokumentnummer

N2186212774R

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