§ 2 Angelegenheit des Elektrizitätswesens – Zuständigkeit des BMHV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1926

§ 2.

(1) Das Verfahren beim Bundesministerium für Handel und Verkehr erfolgt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Das Bundesministerium für Handel und Verkehr kann seiner Entscheidung entweder die Ergebnisse des von den Landesbehörden durchgeführten Ermittlungsverfahrens zugrunde legen oder aber das Ermittlungsverfahren ganz oder teilweise‑ sei es selbst, sei es durch den Landeshauptmann und die diesem unterstellten Landesbehörden – durchführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10006140

Dokumentnummer

NOR12067928

alte Dokumentnummer

N5192631616L

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