§ 2 Angaben der Kennzeichnung, Fach- und Gebrauchsinformation bei bestimmten Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1992

§ 2.

(1) Bei Arzneispezialitäten, die ß-Rezeptorenblocker enthalten, sind in die Fachinformation folgende Angaben oder inhaltsgleiche Angaben aufzunehmen:

  1. 1. in den Textabschnitt Gegenanzeigen:
  1. 2. in den Textabschnitt Nebenwirkungen:

(2) Bei Arzneispezialitäten im Sinne des Abs. 1 sind in die Gebrauchsinformation folgende Angaben oder inhaltsgleiche Angaben aufzunehmen:

  1. 1. in den Textabschnitt Gegenanzeigen:
  1. 2. in den Textabschnitt Nebenwirkungen:

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für ß-Rezeptorenblocker-haltige Arzneispezialitäten zur Anwendung am Auge und für Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.

Schlagworte

Eigenanamnese

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010680

Dokumentnummer

NOR12135726

alte Dokumentnummer

N8199210318Y

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