Kostenersatz
§ 2.
Der Bund hat dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Kosten zu ersetzen, die durch die Übermittlung von Daten an die Sicherheitsbehörden nach § 1 entstehen. Dieser Kostenersatz ist von den Bundesministern für Inneres, für Justiz und für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes einvernehmlich festzusetzen; er kann mit einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10003447
Dokumentnummer
NOR12039005
alte Dokumentnummer
N2199660141J
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