Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei
§ 2.
(1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten (§ 6 Abs. 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) nur gemäß § 3 geschulte Schiffahrtspolizeiorgane (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) ermächtigen.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde nach dem Muster derAnlage anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde und den Dienstausweis auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
(3) Als Ermächtigung im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes gilt für die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch eine Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/1998.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
10012937
Dokumentnummer
NOR12159809
alte Dokumentnummer
N9199959536L
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