§ 2 Alkomatverordnung-Schiffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 22.5.1999

Ermächtigung der Organe der Schiffahrtspolizei

§ 2.

(1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten (§ 6 Abs. 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) nur gemäß § 3 geschulte Schiffahrtspolizeiorgane (§ 38 Abs. 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes) ermächtigen.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde nach dem Muster derAnlage anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde und den Dienstausweis auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

(3) Als Ermächtigung im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes gilt für die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes zuständigen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch eine Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/1998.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

10012937

Dokumentnummer

NOR12159809

alte Dokumentnummer

N9199959536L

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