§ 2 ÄKWO 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1. „Ärztekammer“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.
  2. 2. „Briefwahl“ bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten (eine Botin) oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission.
  3. 3. „Stichtag“ bezeichnet den Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung.
  4. 4. „Wahlausschreibung“ bezeichnet die Kundmachung der Wahlkundmachung.
  5. 5. „Wahlkommission“ bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Wahlkommission, Teilwahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
  6. 6. „Wählende Person“ bezeichnet den Wähler (die Wählerin) vor, bei und nach der Stimmabgabe.
  7. 7. „Wahltag“ („Wahltage“) bezeichnet (bezeichnen) den Tag (die Tage), an dem (den) die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl ausüben können.

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