materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2023
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.
(1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091 , die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
- 1. drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
- 2. drei Hektar Dauergrünland;
- 3. 1,50 Hektar Ackerland;
- 4. 50 Ar Kartoffeln;
- 5. 10 Ar Gemüse und Erdbeeren;
- 6. 10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen, Forstbaumschulen;
- 7. 10 Ar Erwerbsweinbauflächen;
- 8. 30 Ar intensiv genutzte Obstflächen, sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen);
- 9. 100 m² überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;
- 10. 100 m² Zuchtpilze;
- 11. Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.
(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.
Schlagworte
Heilpflanze, Duftpflanze, Glaseindeckung, Folieneindeckung
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20010763
Dokumentnummer
NOR40217401
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