§ 2 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2016

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2

(1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

  1. 1. ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
  2. 2. 25 Ar Erwerbsweinbaufläche;
  3. 3. 15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder zehn Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche;
  4. 4. ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
  5. 5. Viehhaltung mit mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.

(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.

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