§ 2 Agrardieselverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Verfahren

§ 2.

(1) Die Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat die Anträge entgegenzunehmen und bei elektronisch übermittelten Anträgen den Eingang automatisch zu bestätigen. Die Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat die nicht elektronisch eingebrachten Anträge umgehend elektronisch zu erfassen. Die Angaben sind repräsentativ stichprobenweise zu überprüfen. Die Stichprobe hat mindestens 5% der eingebrachten Anträge zu umfassen. Im Rahmen der Überprüfung sind die Angaben auch mit den vorhandenen Flächendaten abzugleichen.

(2) Die Bezirksbauernkammer/Außenstelle der Landeslandwirtschaftskammer hat anhand der Antragsdaten und der Ergebnisse aus der Überprüfung den zu vergütenden Betrag zu errechnen und dem Zollamt Wien unter Angabe des Empfängers und dessen Kontonummer auf elektronischem Wege bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20003838

Dokumentnummer

NOR40060672

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