§ 2 AGr f IntegrFragen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1989

Aufgabe

§ 2.

(1) Aufgabe der Arbeitsgruppe ist die innerösterreichische Koordination in Angelegenheiten der europäischen Integration und die Vorbereitung der grundlegenden inhaltlichen Verhandlungspositionen der Bundesregierung gegenüber den Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Arbeitsgruppe hat ihre Aufgabe in ständigem Kontakt mit den Ländern, dem Österreichischen Gemeindebund, dem Österreichischen Städtebund, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund sowie der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

NOR12012774

alte Dokumentnummer

N1198910757J

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