§ 2 AEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 2.

(1) Die Erstattung ist auf Antrag des Ausführers im Sinn des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zu gewähren. Über den Antrag ist mit Bescheid abzusprechen.

(2) Zur Gewährung der Erstattung zählen auch die Vorfinanzierungen und Vorschußleistungen sowie die Rückforderung der Erstattung nach den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004912

Dokumentnummer

NOR12053797

alte Dokumentnummer

N3199440403J

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