Beförderung gefährlicher Güter
§ 2.
(1) Gefährliche Güter, die auf Grund der Anlage A nicht zur Beförderung zugelassen sind, dürfen auf Wasserstraßen nicht befördert werden.
(2) Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Beförderung zugelassen, wenn alle in den Anlagen A und B.1 oder B.2 für die Beförderung der betreffenden Güter festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10012727
Dokumentnummer
NOR12158036
alte Dokumentnummer
N9199749845L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)