§ 2 ADN-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.1997

Beförderung gefährlicher Güter

§ 2.

(1) Gefährliche Güter, die auf Grund der Anlage A nicht zur Beförderung zugelassen sind, dürfen auf Wasserstraßen nicht befördert werden.

(2) Die übrigen gefährlichen Güter sind zur Beförderung zugelassen, wenn alle in den Anlagen A und B.1 oder B.2 für die Beförderung der betreffenden Güter festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR12158036

alte Dokumentnummer

N9199749845L

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