Form der Abschlußprüfung
§ 2.
Die Abschlußprüfung an den im § 1 genannten Schulen besteht aus
- 1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische und/oder praktische Arbeiten umfaßt, und
- 2. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12124780
alte Dokumentnummer
N7199327335J
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