§ 2.
Wenn es im Interesse der Republik Österreich als Mitglied dieser internationalen Finanzinstitutionen gelegen ist, kann der Bund mit diesen nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Kooperationsvereinbarungen abschließen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10004514
Dokumentnummer
NOR12049024
alte Dokumentnummer
N3198711799L
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