§ 2 Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.1987

§ 2.

Wenn es im Interesse der Republik Österreich als Mitglied dieser internationalen Finanzinstitutionen gelegen ist, kann der Bund mit diesen nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel Kooperationsvereinbarungen abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10004514

Dokumentnummer

NOR12049024

alte Dokumentnummer

N3198711799L

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