Fälligkeit
§ 2.
(1) Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und für die Folgejahre jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.
(2) Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 3 ist für das Kalenderjahr 2021 zu dem in § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt und für das Kalenderjahr 2022 am 1. Juli 2022 fällig.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Gesetzesnummer
20011663
Dokumentnummer
NOR40238128
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