§ 2 Abfassung und Unterfertigung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen und von Protokollen bei dauernder Verhinderung des Richters oder des Schriftführers

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1915

§ 2.

Ist das mit der Abfassung eines verkündeten Urteiles betraute Mitglied eines Senates daran dauernd verhindert, so hat ein anderes Mitglied des Senates das Urteil abzufassen.

Sind alle Mitglieder des Senates dauernd verhindert, so ist nach § 1 vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

10000032

Dokumentnummer

NOR12000643

alte Dokumentnummer

N1191510532N

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