Allgemeine Aufzeichnungspflicht
§ 2.
(1) Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen sind für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraumes) unter folgenden Angaben zu führen:
- 1. die Abfallart durch Angabe des Abfallcodes und der Bezeichnung, erforderlichenfalls einschließlich einer Spezifizierung der Abfallart, gemäß einer Verordnung nach § 4 Z 1 und 2 AWG 2002 (Abfallverzeichnis);
- 2. die Abfallmenge durch Angabe der Masse des Abfalls in Kilogramm;
- 3. die Abfallherkunft
- a) für übernommene Abfälle durch Angabe des Übergebers und des Datums der Übernahme,
- b) für die im Betrieb anfallenden Abfälle aus einem Verfahren gemäß Anhang 1 durch Angabe dieses Verfahrens; bei Abfallersterzeugern, welche die im Betrieb anfallenden Abfälle nicht selbst behandeln, gilt als Abfallherkunft der Betrieb des Abfallersterzeugers;
- 4. der Abfallverbleib
- a) übergebener Abfälle durch Angabe des Übernehmers und des Datums der Übergabe,
- b) der einem Verfahren gemäß Anhang 1 unterzogenen Abfälle durch Angabe dieses Verfahrens.
- Soweit es für die Nachvollziehbarkeit der relevanten Abfallströme in der Behandlungsanlage erforderlich ist, sind Abfallinput- und Abfalloutputaufzeichnungen für die relevanten Anlagenteile (zB Verbrennungsanlage, mechanisch-biologische Behandlungsanlage, Kompostierungsanlage, Deponie, getrennte Lagerbereiche) zu führen.
(2) Aufzeichnungen für Deponien gemäß § 17 Abs. 3 AWG 2002 über Art, Menge und Herkunft von Abfällen sind gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu führen. Hinsichtlich der Herkunft ist zusätzlich der Abfallerzeuger oder bei Abfällen aus Haushalten und bei Abfällen vergleichbarer Art oder Zusammensetzung der Abfallsammler anzugeben.
(3) Soweit in der Anlage 6 der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, Aufzeichnungen vorgeschrieben sind, gelten diese als Aufzeichnungen gemäß Abs. 1.
(4) Für nicht gefährliche Abfälle aus der Behandlung von Altfahrzeugen gelten die Aufzeichnungen gemäß Anlage 5 Teil 1 zweite Tabelle und Teil 2 der Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, als Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 Z 1.
(5) Wer Aufzeichnungen elektronisch führt, hat die Daten in einer solchen Form auf Verlangen der Behörde zur Verfügung zu stellen, dass sie entweder direkt oder mit integrierten Konvertierungsroutinen in marktübliche Tabellenkalkulations- oder Datenbankprogramme übernommen werden können. Auf Verlangen der Behörde sind elektronische Aufzeichnungen auch in Papierform vorzulegen.
(6) Die fortlaufenden Aufzeichnungen sind von den übrigen Geschäftsbüchern oder betrieblichen Aufzeichnungen getrennt zu führen.
Schlagworte
Abfallinputaufzeichnung, Tabellenkalkulationsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003119
Dokumentnummer
NOR40048729
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