Geltungsbereich/Verpflichteter
§ 2.
(1) Diese Verordnung gilt für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle gemäß AWG 2002.
(2) Verpflichteter ist der Abfallbesitzer.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058805
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)