§ 2 A-QSRL

Alte FassungIn Kraft seit 05.7.2006

Dokumentation des Qualitätssicherungssystems

§ 2

(1) Die Qualitätskontrollbehörde hat Evidenzen im Umfang ihrer Zuständigkeiten gemäß § 20 Abs. 6 A-QSG für ausschließlich behördliche und statistische Zwecke zu führen. Die Weitergabe von Auskünften oder Auszügen daraus an Dritte ist verboten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde hat für ausschließlich behördliche Zwecke im öffentlichen Register gemäß § 23 A-QSG einen nicht öffentlichen Teil zu führen, worin Änderungsprotokolle, Evidenzen gemäß Abs. 1, allgemeine behördliche Vermerke, Aktenverweise und im öffentlichen Teil gelöschte Eintragungen evident zu halten sind. Auskünfte über gelöschte Eintragungen oder Auszüge daraus sind auf Antrag gegen Kostenersatz schriftlich zu erteilen.

(3) Eintragungen in das öffentliche Register gemäß § 23 A-QSG haben durch die Qualitätskontrollbehörde nach Prüfung der Vollständigkeit der von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemeldeten Unterlagen im Umfang des § 23 Abs. 2 bis 4 A-QSG zu erfolgen. Die Vornahme der Eintragung ist von der Qualitätskontrollbehörde dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft unter Hinweis auf deren Haftung gemäß § 23 Abs. 7 A-QSG schriftlich anzuzeigen.

(4) Eintragungen in das öffentliche Register über einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft sind unverzüglich aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers von Amts wegen zu löschen, wenn

  1. 1. die Gültigkeit einer gemäß § 15 A-QSG erteilten Bescheinigung abgelaufen ist oder
  2. 2. eine gemäß § 15 A-QSG erteilte Bescheinigung gemäß § 18 A-QSG widerrufen worden ist oder
  3. 3. die Rechte aus einer gemäß § 15 A-QSG erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt werden oder nicht mehr ausgeübt werden können.

(5) Die Qualitätskontrollbehörde hat dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft mit der ersten Eintragung in das öffentliche Register eine Registriernummer zu erteilen. Die einmal erteilte Registriernummer bleibt für künftige neue Eintragungen bestehen.

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