Erhebungen anlässlich der Testungen
§ 2
(1) Anlässlich der in § 1 genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Es dürfen keine sensiblen Daten gemäß § 4 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, erhoben werden.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Unterstützung der Qualitätsentwicklung im Schulsystem sowie für die nationale Bildungsberichterstattung.
Schlagworte
Lernbedingung
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2017
Gesetzesnummer
20009857
Dokumentnummer
NOR40192719
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