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§ 2 50 S – 150 Jahre Oesterreichische Nationalbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 2.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

Die eine Seite der Münze hat das Hauptgebäude der Oesterreichischen Nationalbank, darunter die Inschrift „Oesterreichische Nationalbank 1816 – 1966“ zu zeigen. Die Innenseite der Randleiste hat eine zinkenartige Verzierung zu tragen. Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „50“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfzig Schilling“ zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2019

Gesetzesnummer

10004003

Dokumentnummer

NOR12044710

alte Dokumentnummer

N3196619786J

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